Asbest beim Umbau: Diese Angaben müssen Bauherren seit Dezember 2024 machen

Wer ein älteres Gebäude umbaut, saniert oder für einen neuen Mieter ausbaut, stößt früher oder später auf eine Frage: Steckt Asbest in Wänden, Böden oder Decken? Seit Dezember 2024 hat der Gesetzgeber die Rolle des Bauherrn dabei klarer geregelt. Wer Arbeiten an einem Gebäude in Auftrag gibt, muss den ausführenden Firmen vorab bestimmte Informationen geben.

Warum Asbest beim Bauen im Bestand ein Thema bleibt

In Deutschland gilt seit dem 31. Oktober 1993 ein allgemeines Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest. Bis dahin wurde er in vielen Bauprodukten verarbeitet – nicht nur in Asbestzementplatten, sondern auch in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und Bodenbelägen. Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist deshalb bei allen Gebäuden, mit deren Errichtung vor diesem Stichtag begonnen wurde, mit asbesthaltigen Bauprodukten zu rechnen. Das gilt auch für spätere Umbauten aus dieser Zeit.

Fest gebundener Asbest ist bei normaler Nutzung meist unkritisch. Gefährlich wird es, sobald Material bearbeitet wird: Bohren, Schleifen, Stemmen oder Abbrechen können Fasern freisetzen. Genau das passiert bei fast jedem Umbau.

Was die Gefahrstoffverordnung seit Dezember 2024 verlangt

Die geänderte Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Neu ist § 5a mit „besonderen Mitwirkungs- und Informationspflichten“ für den sogenannten Veranlasser – also denjenigen, der Arbeiten an einer baulichen Anlage in Auftrag gibt, in der Regel Eigentümer oder Bauherr.

  • Vor Beginn der Arbeiten müssen dem ausführenden Unternehmen alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte übergeben werden, die auf vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe hinweisen – schriftlich oder elektronisch.
  • Dafür sind die zugänglichen Unterlagen mit zumutbarem Aufwand durchzusehen. Eine eigene Untersuchung oder Probenahme schreibt § 5a nicht vor.
  • Zu Asbest ist das Baujahr anzugeben. Bei Gebäuden mit Baujahr 1993 bis 1996 ist der Baubeginn mitzuteilen; ist er unbekannt, genügt das Baujahr.
  • Die Pflichten gelten ausdrücklich auch für private Haushalte.

Mit diesen Angaben kann das ausführende Unternehmen seine Gefährdungsbeurteilung erstellen und entscheiden, ob eine Erkundung nötig ist und welche Schutzmaßnahmen gelten. Die Vermutung „Asbest möglich“ lässt sich nur durch eine technische Erkundung, also Probenahme und Laboranalyse, widerlegen.

Was das in der Praxis bedeutet

Für Eigentümer und Hausverwaltungen heißt das vor allem: früh sammeln, was vorhanden ist. Hilfreich sind Baugenehmigungen, Baubeschreibungen, Pläne, frühere Sanierungsberichte und Rechnungen von Umbauten mit Datum. Bei gewerblichen Flächen, die im Laufe der Jahre mehrfach umgebaut wurden, lohnt der Blick in die Unterlagen früherer Mieterausbauten.

Ergibt sich daraus kein klares Bild, ist eine Schadstofferkundung vor Planungsabschluss sinnvoll. Sie schafft Kostensicherheit: Asbestfunde mitten in der Ausführung führen sonst zu Baustopp, Nachträgen und Terminverschiebungen. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur Fachbetriebe mit entsprechender Sachkunde nach TRGS 519 ausführen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gebäude mit Baubeginn vor dem 31.10.1993: mit Asbest ist zu rechnen.
  • Seit 05.12.2024 muss der Auftraggeber vorhandene Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte vor Arbeitsbeginn weitergeben.
  • Pflichtangabe zu Asbest: Baujahr, bei Baujahr 1993–1996 der Baubeginn.
  • Klarheit schafft nur eine technische Erkundung mit Probenahme.
  • Früh erkunden heißt: weniger Überraschungen bei Kosten und Terminen.

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Vereinfacht dargestellt, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die genannten Quellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Für Ihr Projekt prüfen wir die Anforderungen im Einzelfall.

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